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Allgemeine Verkaufsbedingungen der EB Seller Ltd.  

1. Allgemeines / Geltungsbereich

1.1. Allen Lieferungen und Leistungen von CIP liegen die nachfolgenden allgemeinen Verkaufsbedingungen zugrunde. Von diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingungen des Bestellers, die CIP nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für CIP unverbindlich, auch wenn CIP ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen gilt in jedem Fall als Anerkennung der allgemeinen Verkaufsbedingungen von CIP

1.2. Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

1.3. Wenn CIP seine allgemeinen Verkaufsbedingungen ändert, so gelten diese ab dem Zeitpunkt, in dem sie dem Besteller erstmals zugegangen sind.

2. Vertragsschluss

2.1. Angebote von CIP sind freibleibend und unverbindlich. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist bindend. Bestellungen gelten als angenommen, sofern CIP diese nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Bestellung ausdrücklich ablehnt.

2.2. Abweichungen der gelieferten CIP-Produkte und Dienstleistungen von den Angebotsunterlagen sind zulässig, sofern sie die Leistungen des bestellten Programms erfüllen oder beinhalten.

3. Preis / Zahlung

3.1. Die Preise von CIP gelten mangels abweichender Vereinbarung ab CIP ohne Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen.

3.2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.3. Versand und Zustellung erfolgen auf Rechnung des Bestellers.

3.4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3.5. Der Kaufpreis ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

3.6. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, kann CIP Verzugszinsen in Höhe von 3,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank oder in Höhe von 12 % p.a. berechnen.

3.7. Der Besteller kann nur dann mit Gegenansprüchen aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Gegenanspruches kann der Besteller nur geltend machen, wenn der Zahlungsanspruch von CIP und der Gegenanspruch des Bestellers auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Diese Einschränkung gilt nicht, sofern diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gegenüber Kaufleuten Anwendung finden.

4. Lieferung

4.1. CIP ist zur Teillieferung berechtigt.

4.2. Der Beginn der von CIP angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

4.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

4.4. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände z.B. Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen, Maschinen, Streik und Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Material, Energie, Transportmöglichkeiten, behördliche Eingriffe usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn CIP an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen durch diese Umstände gehindert ist, die Lieferfrist um eine angemessene Zeit.

4.5. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so ist CIP von der Lieferverpflichtung frei.

4.6. Befindet sich CIP aus anderen als den oben angegebenen Gründen mit seiner Lieferverpflichtung in Verzug, so kann der Besteller Rechte hieraus erst nach Ablauf einer von ihm gesetzten Frist von mindestens 3 Wochen geltend machen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass sein Interesse wegen Fristüberschreitung vollständig weggefallen ist.

5. Gefahrübergang

Mit der Aufgabe der CIP-Produkte zum Versand geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Sind die CIP-Produkte versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die CIP nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Die gelieferten CIP-Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen CIP und dem Besteller Eigentum von CIP. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CIP berechtigt, die CIP-Produkte zurückzunehmen. In der Zurücknahme der CIP-Produkte durch CIP liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, CIP hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der CIP-Produkte durch CIP liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. CIP ist nach Rücknahme der CIP-Produkte zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

6.2. Auf Verlangen von CIP ist der Besteller verpflichtet, die CIP-Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts auf seine Kosten gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust zu sichern.

6.3. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Besteller verpflichtet, CIP unverzüglich zu benachrichtigen, damit CIP Klage gemäß §771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, CIP die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den der CIP entstandenen Ausfall.

6.4. Ist der Besteller gleichzeitig Wiederverkäufer, so ist er berechtigt, die CIP-Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt der CIP jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von CIP, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. CIP verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann CIP verlangen, dass der Besteller CIP die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6.5. CIP verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten von CIP die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt CIP.

6.6. Der Besteller ist nicht berechtigt, die CIP-Produkte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

7. Schutzhüllenvertrag

Ist der Besteller gleichzeitig auch der Anwender der CIP-Produkte, so gelten für das Rechtsverhältnis neben den allgemeinen Verkaufsbedingungen die Bedingungen des Schutzhüllenvertrages. Der Schutzhüllenvertrag ist auf der Software-Packung so angebracht, dass er vor dem Öffnen der Software-Packung durchgelesen werden kann. Durch das Benutzen oder Öffnen der Software-Verpackung erklärt sich der Anwender stillschweigend mit den Bedingungen des Schutzhüllenvertrages einverstanden. Der Anwender, der die Bedingungen von CIP nicht anerkennen will, hat innerhalb von 10 Tagen das Recht zur Rückgabe der versiegelten Software-Packung gegen Rückerstattung des Kaufpreises beim Verkäufer.

8. Verbot der Vervielfältigung

Dem Besteller ist es nicht gestattet, das Programm ganz oder auszugsweise zu reproduzieren, es sei denn der Besteller ist gleichzeitig Anwender des Programms und hat sich mit den Bedingungen des Schutzhüllenvertrags einverstanden erklärt. Für die Programmhandbücher und andere Unterlagen gelten die gleichen Bedingungen.

9. Gewährleistung und Haftung

9.1. Es wird darauf hingewiesen, dass es nicht möglich ist DV-Programme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind.

9.2. Mängel der gelieferten DV-Programme werden von CIP innerhalb der Gewährleistungsfrist von 6 Monaten ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Besteller behoben. Dies geschieht nach Wahl von CIP durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

9.3. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn der Hersteller hinreichend Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung hatte, wenn sie unmöglich ist, wenn sie vom Hersteller verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

9.4. Schadensersatzansprüche - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Schlechterfüllung, positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Fehlern zugesicherter Eigenschaften, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von CIP, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Leistungsverzug, anfänglichem Unvermögen, zu vertretender Unmöglichkeit und bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.5. Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Ersatz von entgangenem Gewinn, ausgebliebenen Einsparungen, mittelbaren und/oder Folgeschäden. In jedem Fall ist die Haftung von CIP auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schadens begrenzt. Dies gilt nicht bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

9.6. Soweit die Haftung von CIP ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von CIP.

9.7. Im Fall der Nichterfüllung des Vertrages aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, kann CIP 15 % des Auftragswertes berechnen.

10. Sonstige Bedingungen

10.1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen ist Düsseldorf. Verlegt der Besteller nach Vertragsabschluß seinen Betriebssitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland oder wird sein Aufenthalt unbekannt, so gilt München, soweit gesetzlich zulässig, als Gerichtsstand vereinbart.

10.2. Die Rechtsbeziehungen zwischen CIP und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.3. Sollte eine Vertragsbedingung ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt.

 

 

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