2. Vertragsschluss
2.1. Angebote von CIP sind
freibleibend und unverbindlich. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist
bindend. Bestellungen gelten als angenommen, sofern CIP diese nicht innerhalb von
10 Tagen nach Erhalt der Bestellung ausdrücklich ablehnt.
2.2. Abweichungen der gelieferten CIP-Produkte und Dienstleistungen von den Angebotsunterlagen
sind zulässig, sofern sie die Leistungen des bestellten Programms erfüllen oder
beinhalten.
3. Preis / Zahlung
3.1. Die Preise von CIP gelten
mangels abweichender Vereinbarung ab CIP ohne Installation, Schulung oder sonstige
Nebenleistungen.
3.2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer
ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.3. Versand und Zustellung
erfolgen auf Rechnung des Bestellers.
3.4. Der Abzug von Skonto bedarf
besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.5. Der Kaufpreis ist innerhalb
von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
3.6. Kommt der Besteller mit
seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, kann CIP Verzugszinsen in Höhe von 3,5 %
über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank oder in Höhe von 12 % p.a.
berechnen.
3.7. Der Besteller kann nur
dann mit Gegenansprüchen aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Gegenanspruches kann der
Besteller nur geltend machen, wenn der Zahlungsanspruch von CIP und der Gegenanspruch
des Bestellers auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Diese Einschränkung gilt
nicht, sofern diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gegenüber Kaufleuten Anwendung
finden.
4. Lieferung
4.1. CIP ist zur Teillieferung
berechtigt.
4.2. Der Beginn der von CIP
angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
4.3. Die Lieferfrist ist eingehalten,
wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder dem Besteller
die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
4.4. Im Falle höherer Gewalt
und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände z.B.
Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen,
Maschinen, Streik und Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Material, Energie,
Transportmöglichkeiten, behördliche Eingriffe usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten
eintreten, verlängert sich, wenn CIP an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen
durch diese Umstände gehindert ist, die Lieferfrist um eine angemessene Zeit.
4.5. Wird durch die genannten
Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so ist CIP von der
Lieferverpflichtung frei.
4.6. Befindet sich CIP aus
anderen als den oben angegebenen Gründen mit seiner Lieferverpflichtung in Verzug,
so kann der Besteller Rechte hieraus erst nach Ablauf einer von ihm gesetzten Frist
von mindestens 3 Wochen geltend machen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass
sein Interesse wegen Fristüberschreitung vollständig weggefallen ist.
5. Gefahrübergang
Mit der Aufgabe der CIP-Produkte
zum Versand geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon,
ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
Sind die CIP-Produkte versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme
aus Gründen, die CIP nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der
Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die gelieferten CIP-Produkte
bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung
zwischen CIP und dem Besteller Eigentum von CIP. Bei vertragswidrigem Verhalten
des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CIP berechtigt, die CIP-Produkte
zurückzunehmen. In der Zurücknahme der CIP-Produkte durch CIP liegt kein Rücktritt
vom Vertrag, es sei denn, CIP hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der
Pfändung der CIP-Produkte durch CIP liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. CIP ist
nach Rücknahme der CIP-Produkte zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös
ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten
- anzurechnen.
6.2. Auf Verlangen von CIP
ist der Besteller verpflichtet, die CIP-Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts
auf seine Kosten gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust zu sichern.
6.3. Bei Pfändung oder sonstigen
Eingriffen Dritter ist der Besteller verpflichtet, CIP unverzüglich zu benachrichtigen,
damit CIP Klage gemäß §771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage
ist, CIP die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771
ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den der CIP entstandenen Ausfall.
6.4. Ist der Besteller gleichzeitig
Wiederverkäufer, so ist er berechtigt, die CIP-Produkte im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen. Er tritt der CIP jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt
der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von CIP, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. CIP verpflichtet sich jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann CIP verlangen, dass
der Besteller CIP die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6.5. CIP verpflichtet sich,
die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben,
als der Wert der Sicherheiten von CIP die zu sichernden Forderungen um mehr als
20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt CIP.
6.6. Der Besteller ist nicht
berechtigt, die CIP-Produkte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
7. Schutzhüllenvertrag
Ist der Besteller gleichzeitig
auch der Anwender der CIP-Produkte, so gelten für das Rechtsverhältnis neben den
allgemeinen Verkaufsbedingungen die Bedingungen des Schutzhüllenvertrages. Der Schutzhüllenvertrag
ist auf der Software-Packung so angebracht, dass er vor dem Öffnen der Software-Packung
durchgelesen werden kann. Durch das Benutzen oder Öffnen der Software-Verpackung
erklärt sich der Anwender stillschweigend mit den Bedingungen des Schutzhüllenvertrages
einverstanden. Der Anwender, der die Bedingungen von CIP nicht anerkennen will,
hat innerhalb von 10 Tagen das Recht zur Rückgabe der versiegelten Software-Packung
gegen Rückerstattung des Kaufpreises beim Verkäufer.
8. Verbot der Vervielfältigung
Dem Besteller ist es nicht
gestattet, das Programm ganz oder auszugsweise zu reproduzieren, es sei denn der
Besteller ist gleichzeitig Anwender des Programms und hat sich mit den Bedingungen
des Schutzhüllenvertrags einverstanden erklärt. Für die Programmhandbücher und andere
Unterlagen gelten die gleichen Bedingungen.
9. Gewährleistung und Haftung
9.1. Es wird darauf hingewiesen,
dass es nicht möglich ist DV-Programme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen
fehlerfrei sind.
9.2. Mängel der gelieferten
DV-Programme werden von CIP innerhalb der Gewährleistungsfrist von 6 Monaten ab
Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Besteller behoben. Dies geschieht
nach Wahl von CIP durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
9.3. Kann der Mangel nicht
innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung
aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Besteller nach seiner
Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages
(Wandelung) verlangen. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung
ist erst auszugehen, wenn der Hersteller hinreichend Gelegenheit zur Nachbesserung
oder Ersatzlieferung hatte, wenn sie unmöglich ist, wenn sie vom Hersteller verweigert
oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten
bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
9.4. Schadensersatzansprüche
- gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Schlechterfüllung, positiver
Vertragsverletzung, Verletzung von Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluß
und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Fehlern zugesicherter
Eigenschaften, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von CIP, ihrer gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Leistungsverzug,
anfänglichem Unvermögen, zu vertretender Unmöglichkeit und bei Personenschäden oder
Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.5. Ausgeschlossen sind Ansprüche
auf Ersatz von entgangenem Gewinn, ausgebliebenen Einsparungen, mittelbaren und/oder
Folgeschäden. In jedem Fall ist die Haftung von CIP auf den Ersatz des im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schadens begrenzt. Dies gilt nicht bei Fehlen
zugesicherter Eigenschaften, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
9.6. Soweit die Haftung von
CIP ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
der angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von
CIP.
9.7. Im Fall der Nichterfüllung
des Vertrages aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, kann CIP 15 % des
Auftragswertes berechnen.
10. Sonstige Bedingungen
10.1. Erfüllungsort für die
beiderseitigen Leistungen ist Düsseldorf. Verlegt der Besteller nach Vertragsabschluß
seinen Betriebssitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebietes
der Bundesrepublik Deutschland oder wird sein Aufenthalt unbekannt, so gilt München,
soweit gesetzlich zulässig, als Gerichtsstand vereinbart.
10.2. Die Rechtsbeziehungen
zwischen CIP und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
10.3. Sollte eine Vertragsbedingung
ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages
im übrigen nicht berührt.